Satzung
Satzung des Freundekreis Sunningdale Harare e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Sunningdale Harare e.V.".
- Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
- Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name „Freundeskreis Sunningdale
Harare e. V." - Der Verein hat seinen Sitz in Welver.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2024.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen des privat geführten Waisenhauses in Sunningdale Harare Simbabwe. Hilfe zur Selbsthilfe.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
- Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 3 Mitglieder
- In der Bundesrepublik Deutschland fühlen sich viele Menschen den Zielen des Vereinszwecks verbunden und unterstützen den Verein auf unterschiedliche Weise.
- Der Verein hat
- Fördermitglieder (§ 4 Absatz 1) und
- stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Absatz 2)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.
- Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, keine Interessenkonflikte aufgrund einer Tätigkeit für Regierungen oder wirtschaftliche oder politische Interessengruppen hat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er/sie sich aktiv für die Zwecke und Ziele einsetzt. Mitglied kann nicht werden, wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins oder eines gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung mit dem Verein verbundenen Rechtsträgers bezieht, es sei denn, es handelt sich um Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Jahresbeitrag zu leisten.
- Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über Entwicklung und Kampagnearbeit des Vereins sowie über die Arbeit des Vereins.
2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet:
- mit dem Tode,
- durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch Ausschluss (Absatz 3). Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden stimmberechtigten Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch Tod (lit. a) den Erben des verstorbenen Mitglieds jedoch nur dann, wenn die Anschriften der Erben dem Verein bekannt sind.
- Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung der Fördermitgliedschaft gegenüber dem Verein zu Händen eines Vorstandsmitglieds beendet werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen/einstimmig. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8),
- der Vorstand (§ 10),
§ 8 Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
- Die Mitgliederversammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
- Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
- Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.
- Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes kann jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen. Die Genannten haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. - Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.
§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
- In der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes
- stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben und das Stimmrecht für seinen Vollmachtgeber ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.
- Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
Zur Anderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied ist allerdings zu einer Zustimmung verpflichtet, wenn der Zweck in der Satzung nur insoweit verändert wird, dass dadurch die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.
Zur Auflösung des Vereins genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmen. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist ehrenamtlich tätig und wählt aus seiner Mitte einen Ersten Vorsitzenden, einen Zweiten Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
- Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zugewiesen werden.
- Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder wählt mindestens drei
Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. - Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein; sie dürfen nicht Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins sein.
- Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen. Beschlussfassungen dürfen auch schriftlich - dann jedoch nur einstimmig - erfolgen.
6. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB ist verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass Veränderungen des Vorstandes richtig und unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind, damit eine korrekte Eintragung erfolgen kann. Nur dann greift die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG, so dass eine eigenständige Meldung des Vorstands zur Eintragung in das Transparenzregister fiktiv als erfüllt gilt (als wirtschaftlich Berechtigter gilt jedes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB).
§ 11 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
